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Annullationen aus Gründen höherer Gewalt 26.04.2010

Wegen der Aschewolke des Vulkans auf Island ist der Flugverkehr in Europa seit Tagen
erheblich behindert, die europäischen Flughäfen blieben während mehreren Tagen zu. Dies
hatte zur Folge, dass viele Gäste ihre Ferien nicht antreten konnten, was zu zahlreichen
Annullationen führte.

Was kann verrechnet werden? Aus rechtlicher Sicht ist für den Hotelier folgendes zu beachten: Ein einmal abgeschlossener Gastaufnahmevertrag ist einseitig generell ohne Schadenersatzfolgen nicht auflösbar. Bei Annullationen aufgrund höherer Gewalt kommt aber zusätzlich OR Art. 119 (Unmöglichwerden einer Leistung) und OR Art. 91 (Gläubigerverzug) zur Anwendung. Dazu folgende Beispiele:

Wenn die Anreise auf dem üblichen Verkehrsweg nicht möglich ist, kann grundsätzlich kein Schadenersatz gefordert werden, sofern den Gästen wirklich keine der üblichen Reisemöglichkeiten offenstehen. Allfällige Vorauszahlungen, welche bereits geleistet wurden, müssen in diesen Fällen im Rahmen der Bestimmung über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückerstattet werden.
   
Wenn die Anreise 1 bis 3 Tage später möglich ist, sind diejenigen Übernachtungen, welche nicht in Anspruch genommen werden konnten, nicht zu bezahlen. Reist aber der Gast ein paar Tage später nicht an, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte, wird er ab diesem Zeitpunkt schadenersatzpflichtig.
   
Wenn der Gast aufgrund der Flughafensperrung nicht aus der Schweiz in sein Heimatland abreisen kann und daher zusätzliche Übernachtungen in Anspruch nehmen muss, hat der Gast die Leistungen zu bezahlen. Die Verantwortung, dass keine Abreisemöglichkeit vorhanden ist, liegt weder beim Hotel noch beim Gast.
   
Bei der Behandlung von Annullationen von Tour Operators ist zu differenzieren. Erhebt der Tour Operator gegenüber seinen Kunden Schadenersatzforderungen, besteht für den Hotelier keine Veranlassung, seinerseits auf seine Annullationsforderungen zu verzichten. Solange Reisebüros und Tour Operators nicht Gewähr dafür bieten, dass sie gegenüber den Gästen oder Dritten keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz, Annullierungskosten oder Verfallsgelder haben, sollte auch der Hotelier nicht auf eine Zahlung verzichten. Dies kann sich der Hotelier im Zweifelsfall vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen.

Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass erst nach Prüfung der individuellen Situation und der Zumutbarkeiten abschliessend beurteilt werden kann, ob ein Gast schadenersatzpflichtig ist oder nicht. Ausserdem empfiehlt es sich auch in solchen Situationen, vorausschauend zu denken und eine entsprechende Geschäftspolitik anzuwenden, bspw. dem Gast eine geleistete Schadenersatzzahlung als Anzahlung gutzuschreiben, wenn er die Reservation auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.

   
 
Weitere Informationen: www.hotelleriesuisse.ch
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